Satzung der St. Hubertus Schützenbruderschaft 1861 Baal e.V.


In der nachstehenden Satzung sind unter dem Begriff Mitglied gleichbedeutend und gleichberechtigt Schützenschwestern und Schützenbrüder gemeint.


§ 1 Name und Sitz


Dieser Verein trägt den Namen St. Hubertus-Schützenbruderschaft Hückelhoven-Baal e.V. Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Erkelenz eingetragen und hat seinen Sitz in Baal. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.


§ 2 Wesen und Aufgaben


Die St. Hubertus-Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der historischen Deutschen Schützen-bruderschaften in Köln e.V. bekennt. Sie ist Mitglied des Bundes, dessen Statut und
Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für Sie verbindlich sind.


Getreu dem Wahlspruch der historischen Deutschen Schützenbruderschaften „Für Glaube, Sitte und Heimat“ stellen die Mitglieder der St. Hubertus-Schützenbruderschaft sich folgende Aufgaben:


1) Bekenntnis des Glaubens durch


a) aktive religiöse Lebensführung,
b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter

    Brüderlichkeit,
c) Werke christlicher Nächstenliebe,
d) kulturelle Aufgaben und Jugendpflege,


2) Schutz der Sitte


a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
b) Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit,
c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den

    Schießsport,

3) Liebe zur Heimat durch


a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
b) tätige Nachbarschaftshilfe,
c) Pflege der gesellschaftlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor

    allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und Fahnenschwenkens.


4) Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft

    grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.


§ 3 Gemeinnützigkeit


Die St. Hubertus-Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich Schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vom 01.01.1977. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


Die Mitglieder erhalten keine Gewinne in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.


Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen werden erstattet, im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die St. Brigida Kirchengemeinde in Baal. Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, jedoch etwaige Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu übergeben. Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft mit gleicher Zielsetzung hat die Pfarre das Vermögen an die neu gegründete Bruderschaft herauszugeben.


§ 4 Mitgliedschaft


1) Mitglied können natürliche Personen werden, die unbescholten und bereit sind, sich

    zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes zu verpflichten.


2) Das Gesuch zur Aufnahme ist an den Brudermeister zu richten. Über die Aufnahme

    entscheidet die Mitgliederversammlung.


3) Die St. Hubertus-Schützenbruderschaft ist eine christliche Vereinigung.


4) Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Aufnahme dieser Satzung

    verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des Bundes und zur

    christlichen Lebenshaltung.


5) Mitglied der Bruderschaft ohne Pflichten und Rechte sind die Frauen der ordentlichen

    Mitglieder der Bruderschaft, die Ehrendamen für die Zeit der Teilnahme an den

    Festveranstaltungen und Umzügen.


Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.

6) Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt oder Tod oder Ausschluss.


    Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch.


    Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Beitrag ist für das

    laufende Geschäftsjahr spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.


7) Der Austritt ist schriftlich beim Brudermeister zu erklären.


8) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein

    wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied das Ansehen und

    die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt, oder wenn es mit dem

    Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.


    Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher

    Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren.


    Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der

    Ausschlussentscheidung aus einem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom

    Amt suspendiert.


    Gegen die Entscheidung der Mitgliedsversammlung hat das ausgeschlossene Mitglied

    das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen

    Deutschen Schützenbruderschaften.


§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft


Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird.


An kirchlichen Veranstaltungen der St. Hubertus-Schützenbruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen.

 

Der Jahresbeitrag wird, gemäß den Vorgaben SEPA, Ende März eingezogen.


Jedes Mitglied hat nach Vollendung des 24. Lebensjahres das Recht auf den Königsschuss, sofern es vor Beginn des laufenden Geschäftsjahres Mitglied der Bruderschaft geworden ist.


§ 6 Jungschützen


Junge Menschen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr können innerhalb der Bruderschaft in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst werden, deren Ordnung, Rechte und Pflichten unterhalb dieser Satzung in einem eigenen Statut zu regeln sind, das der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung der Bruderschaft bedarf. Die Aufnahme eines Bewerbers in die Jungschützen - Abteilung, der nicht Mitglied der Bruderschaft ist, bewirkt auch gleichzeitig dessen Aufnahme in die Bruderschaft.


Der Verlust der Mitgliedschaft in der Jungschützengruppe bewirkt auch gleichzeitig den Verlust der Mitgliedschaft in der Bruderschaft, dies gilt nicht,


a) wenn ein Mitglied der Jungschützengruppe das dort geltende Höchstalter erreicht und

    deswegen ausscheidet,

b) wenn ein Mitglied der Jungschützengruppe dort austritt und erklärt, Mitglied der

    Bruderschaft bleiben zu wollen.


    Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ihr

    Amt versehen. Jungschützen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind in der

    Mitgliederversammlung der Bruderschaft nicht stimmberechtigt, sie nehmen an der

    Mitgliederversammlung beratend teil. Mit Beginn des 17. Lebensjahres und

    gleichzeitig wenigstens 1jähriger Mitgliedschaft werden Jungschützen vollberechtigte

    Mitglieder und sind stimmberechtigt.


    Die Beitragspflicht der Jungschützen beschränkt sich auf die in der Jungschützen-

    abteilung.


    Mit Vollendung des 16. Lebensjahres erwirbt der Jungschütze das Recht, die

    Prinzenwürde zu erlangen. Mit Vollendung des 12. Lebensjahres erwirbt der

    Schülerschütze das Recht, die Schülerprinzenwürde zu erlangen. Für den

    Schülervogelschuss muss die schriftliche Zustimmung durch die Erziehungs-

    berechtigten vorliegen.


§ 7 Ehrenmitglieder


Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der bei der Versammlung Anwesenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliedsrechte haben, aber von den Mitgliedspflichten befreit sind.


§ 8 Passive Mitgliedschaft


Passive Mitgliedschaft umfasst Freunde und Gönner der Bruderschaft, die gegen die jeweils festgesetzten Mindestbeiträge die Bruderschaftsarbeit fördern und unterstützen.


§ 9 Organe der St. Hubertus-Schützenbruderschaft

 

Organe der St. Hubertus-Schützenbruderschaft sind:


a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand


§ 10 Mitgliederversammlung


Jährlich, möglichst zum Hubertustag, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beim Brudermeister beantragt. Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 1 Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.


Als Nachweis der Einladung genügt es, wenn der Schriftführer erklärt, die Einladung abgesandt zu haben.

Jede Mitgliederversammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen.


Für die Aufnahme von Anträgen außerhalb der Tagesordnung ist 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung anders bestimmt.


§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung


Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:


a) Wahl des Vorstandes und von 2 Rechnungsprüfern,
b) Wahl der Offiziere, General, Kommandanten, Fähnriche,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f)  Änderung der Satzung,
g) Auflösung der Bruderschaft,
h) Zustimmung zum Statut der Jungschützen,


Zur Änderung der Satzung und Auflösung der St. Hubertus-Schützenbruderschaft ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Fall einer ¾ Stimmenmehrheit. Anträge und Beschlüsse sind in einem Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 12 Vorstand


Der Vorstand besteht aus dem Ehrenbrudermeister als geborenem Mitglied, aus dem Brudermeister und Stellvertreter, aus dem Schriftführer und dem Stellvertreter, aus dem Kassierer und Stellvertreter, dem Jungschützenmeister und Stellvertreter. Hierbei handelt es sich um den geschäftsführenden Vorstand.


Die zu wählenden Mitglieder des Vorstands werden auf 3 Jahre gewählt. In den Vorstand kann jedes aktive Mitglied gewählt werden, welches zum Zeitpunkt der Wahl (Generalversammlung oder Nachwahl) 12 Monate Mitglied der Bruderschaft ist. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.


Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister, einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich, mündlich oder telefonisch.


Der Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Vorstandssitzungen müssen jedoch mindestens 48 Stunden vor der Sitzung anberaumt werden und sind beschlussfähig, wenn mindestens der Brudermeister oder Stellvertreter und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.


Aufgaben des Vorstands sind:


1) Führung der laufenden Geschäfte,


2) Rechnungslegung über das laufende Geschäftsjahr,


3) Erstattung der Tätigkeitsberichte,


4) Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen

    Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen,


5) Zusammenarbeit mit den Jungschützen und Erteilung der Genehmigung nach dem

    Jungschützenstatut.


§ 13 Der erweiterte Vorstand


Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, als geistlichem Präses den Pfarrer der St. Brigida Pfarre in Baal, dem Kommandanten und Vertreter, dem Schießmeister und Vertreter, dem Platzmeister und Vertreter.


Die beim jährlichen Vogelschuss der Bruderschaft ermittelte zukünftige Majestät (König oder Königin) ist berechtigt an allen Vorstandssitzungen – beginnend mit der 1. Vorstandssitzung nach dem Vogelschuss und endend mit der letzten Vorstandssitzung vor dem künftigen Schützenfest – teilzunehmen. Bei Behinderung ist die Entsendung eines Stellvertreters erlaubt.


Die Vorschriften über Einberufung, Tagesordnung und Beschlussfähigkeit der Sitzungen des Vorstands gelten entsprechend.


Der erweiterte Vorstand unterstützt und berät den Vorstand bei der Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere beim Schützenfest, und führt alle ihm sonst von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben aus.


§ 14 Gesetzlicher Vorstand


Der Brudermeister (Vorsitzende), der Schriftführer und der Kassierer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. je 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von 2 Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.


Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes im Vereinsregister. Der Vorstand ist befugt, einzelnen Mitgliedern allein und mehreren gemeinsam dahingehend Vollmacht zu erteilen, die Bruderschaft für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften zu vertreten. Die Vollmacht ist widerruflich zu erteilen und soll schriftlich sein.


§ 15


Der Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.

Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.


Der Kommandant organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Im Falle seiner Verhinderung nimmt sein Stellvertreter diese Aufgaben war.


Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er verwahrt die Sachwerte der Bruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind im Safe der Pfarrgemeinde zu verwahren.


Er ist der SEPA Beauftragte der Bruderschaft.


Der stellvertretende Kassierer vertritt den Kassierer im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben.


Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.


Der stellvertretende Schriftführer vertritt den Schriftführer im Falle seiner Verhinderung und unterstützt Ihn bei seinen Aufgaben.


Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Bruderschaft und trägt hierfür die Verantwortung gegenüber der Bruderschaft und Außenstehenden Personen.


Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Bruderschaft. Er vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Er trägt die Verantwortung für die Jungschützen.


Dem Platzmeister obliegen die Verwaltung des Schützenplatzes beim Schützenfest und die Einrichtung und Verwaltung des Schießplatzes im Einvernehmen mit dem Schießmeister.


Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.


§ 16


Die Vermögenswerte des Vereins, z.B. Königs- und Prinzensilber, Trachten etc. werden aktiven Mitgliedern treuhänderisch anvertraut zur Verwendung im Interesse der Bruderschaft. Die Mitglieder verpflichten sich zur pfleglichen Behandlung dieser Gegenstände und haften für den Wert persönlich. Bei Ausscheiden aus seinem Amt oder Verlust der Mitgliedschaft ist die Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand unverzüglich als Bringschuld zu vollziehen.


§ 17


In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag gebunden. Außerhalb des Voranschlages kann der Vorstand bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 € im Einzelfalle, der Vorsitzende bis zu einem Höchstbetrag von 500,00 € verfügen.


§ 18 Kassenprüfer


Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer brauchen nicht Mitglied der Bruderschaft zu sein. Sie müssen aber in Kassenangelegenheiten erfahren sein. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresabrechnungslegung des Kassierers geben Sie den Prüfbericht.


§ 19


Die Bruderschaft feiert alljährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest als öffentliche Veranstaltung. über die Art der Veranstaltungen und die Festfolge entscheidet die Mitgliederversammlung.


Die Bruderschaft beteiligt sich geschlossen in Tracht und Fahnen an der Fronleichnamsprozession und an sonstigen Veranstaltungen der Pfarre nach Beschluss der Mitgliederversammlung. Bei den Gottesdiensten nehmen die Fahnenabordnungen im Chor um den Altar Aufstellung. Anlässlich des Patronatsfestes findet eine gemeinschaftliche Kommunion der katholischen Mitglieder statt. Die Bruderschaft beteiligt sich an den Veranstaltungen und Einrichtungen ihrer Pfarre (z.B. Caritas oder Pfarrgemeinderat).


§ 20 Begräbnisordnung


Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders / Schützenschwester in Tracht teilnehmen unter Voranführung der Bruderschaftsfahne.


§ 21 Monatszusammenkunft


Monatlich oder zweimonatlich finden sich die Mitglieder zu einer Zusammenkunft zusammen, zu der der Brudermeister einlädt. Sie soll der Pflege des Gemeinschafts-geistes, der Brüderlichkeit, der religiösen, staatsbürgerlichen und kulturellen Fortbildung sowie der Förderung des Brauchtums dienen.


§ 22 Schützenbrauchtum


Die Bruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Bruderschaften geübte Schießspiel, das Schießen auf Vögel, desgleichen das althergebrachte Fähndelschwenken im Schützenzug und bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen.


§ 23 Sportschießen


Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen insbesondere für die Jungschützen nach den Bestimmungen des Bundes der historischen Deutschen Schützenbruderschaften und der FICEP (Internationaler Katholischer Sportverband). Auch beteiligt sich die Bruderschaft an den sportlichen Schießwettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen des Bundes nach den Möglichkeiten und Gegebenheiten.


Die St. Hubertus-Schützenbruderschaft Hückelhoven-Baal e.V. ist seit dem 28. September 1976 im Vereinsregister beim Amtsgericht Erkelenz unter Nr. 408 eingetragen.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 02. November 2013 wurde die Satzung zuletzt geändert. Die Eintragung der Änderung erfolgte am ………………...


Hückelhoven-Baal, den 03. April 2016


St. Hubertus-Schützenbruderschaft
     1861 Hückelhoven-Baal e.V.


                - Der Vorstand -

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